Ein Erklärartikel von Annegret Weber, Heilpraktikerin in Niddatal-Assenheim
Viele Menschen, die sich zum ersten Mal für einen Termin in meiner Praxis in Niddatal-Assenheim interessieren, stellen mir eine ganz grundlegende Frage: Was genau darf eine Heilpraktikerin eigentlich, und wie unterscheidet sich das von einem Arztbesuch? Diese Frage ist berechtigt – und die Antwort ist gesetzlich klar geregelt.
Was ist ein Heilpraktiker gesetzlich gesehen?
Die Grundlage bildet das deutsche Heilpraktikergesetz aus dem Jahr 1939. Es regelt, wer Heilkunde ausüben darf, ohne als Arzt approbiert zu sein. Als Heilkunde gilt dabei jede berufsmäßige Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden.
Um die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde zu erhalten, muss man mindestens 25 Jahre alt sein, zuverlässig und gesundheitlich geeignet sein und vor allem eine amtliche Kenntnisüberprüfung beim zuständigen Gesundheitsamt bestehen. Diese Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil (in der Regel 60 Multiple-Choice-Fragen, mindestens 75 Prozent richtig) und einem mündlich-praktischen Teil, der unter Vorsitz einer Ärztin oder eines Arztes durchgeführt wird. Geprüft werden vor allem die rechtlichen Grenzen der Tätigkeit – also genau das, was ich in diesem Artikel für Sie zusammenfasse.
Der wichtigste Unterschied zum Arzt
Ärztinnen und Ärzte durchlaufen ein Medizinstudium mit staatlicher Approbation und unterliegen einer gesetzlichen Weiterbildungspflicht über die Ärztekammer. Sie dürfen verschreibungspflichtige Medikamente verordnen, Diagnosen nach schulmedizinischen Standards stellen und mit der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen.
Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker erhalten ihre Erlaubnis über die beschriebene Kenntnisüberprüfung, nicht über ein Studium – die fachliche Ausbildung davor ist gesetzlich nicht einheitlich vorgeschrieben, weshalb sie sich von Anbieter zu Anbieter unterscheidet. Ich habe neben meinem Vollzeitjob, ein Fernstudium an der DSG Darmstadt, in 20 Monaten absolviert. Mittlerweile möchten viele Prüfungsämter im Vorfeld genau wissen, wie und wo man seine Kenntnisse erworben hat, das ist auch gut so. Seit März 2024 bin ich vom Amtsarzt geprüft und vom Wetteraukreis als Heilpraktikerin zugelassen.
Wichtig zu wissen: Heilpraktiker dürfen keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen, keine meldepflichtigen Infektionskrankheiten behandeln und nicht mit der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen. Die Behandlungskosten tragen Patientinnen und Patienten selbst; manche privaten Zusatzversicherungen erstatten Heilpraktiker-Leistungen ganz oder teilweise – das lohnt sich, vorher mit der eigenen Versicherung zu klären.
Was das für Sie als Patientin oder Patient bedeutet
Eine Heilpraktikerin ersetzt keinen Arztbesuch bei akuten Notfällen, schweren oder meldepflichtigen Erkrankungen. Bei Warnzeichen wie hohem Fieber, starken oder plötzlich auftretenden Schmerzen, Verdacht auf einen Infekt mit Meldepflicht oder anderen ernsten Symptomen gehört die erste Anlaufstelle immer in die ärztliche oder Notfallversorgung.
Für viele andere Anliegen – etwa begleitende Unterstützung bei chronischen Rückenschmerzen, Tinnitus oder dem Wunsch nach einem ganzheitlichen Blick auf Körper und Psyche – ist die naturheilkundliche Behandlung eine sinnvolle Ergänzung. In meiner Praxis kläre ich deshalb in jedem Erstgespräch offen mit Ihnen, ob Ihr Anliegen in meinen Bereich fällt oder ob (zusätzlich) eine ärztliche Abklärung sinnvoll ist. Diese Einschätzung ersetzt kein ärztliches Gespräch, hilft Ihnen aber, den passenden ersten Schritt zu finden.
Häufig gestellte Fragen
Darf eine Heilpraktikerin Medikamente verschreiben?
Nein. Heilpraktiker dürfen keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen. Sie arbeiten mit naturheilkundlichen Methoden wie Wirbelsäulentherapie, Cranio-Sacral-Therapie oder Hypnosetherapie.
Rechnet eine Heilpraktikerin mit der Krankenkasse ab?
Nicht mit der gesetzlichen Krankenversicherung. Manche private Zusatzversicherungen erstatten Heilpraktiker-Leistungen ganz oder teilweise – bitte vorher direkt bei Ihrer Versicherung nachfragen.
Ersetzt der Besuch bei einer Heilpraktikerin den Arztbesuch?
Nein. Bei akuten, schweren oder meldepflichtigen Erkrankungen ist immer zuerst die ärztliche Versorgung die richtige Anlaufstelle. Naturheilkundliche Behandlung versteht sich als Ergänzung, nicht als Ersatz.
Wie wird man in Deutschland Heilpraktikerin oder Heilpraktiker?
Über eine amtliche Kenntnisüberprüfung beim zuständigen Gesundheitsamt, bestehend aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil. Voraussetzung sind unter anderem ein Mindestalter von 25 Jahren und gesundheitliche Eignung.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Anliegen zu einer naturheilkundlichen Begleitung passt, sprechen Sie mich gerne im kostenfreien telefonischen Erstgespräch darauf an.

